ASV Weitenung e.V.
Angeln im Einklang mit der Natur
 
   
     
 

Vorschriften und Richtlinien

Arbeitsdienst

Pro Jahr müssen 5 Arbeitsstunden geleistet werden. Diese sind an unseren Arbeitseinsätzen, die die Hege und Pflege unserer Gewässer zum Zweck haben, abzuleisten. Das Fischerfest kann ebenfalls als Arbeitsdienst angerechnet werden.
Vom Arbeitsdienst befreit sind Jungendliche unter 16 Jahren und Mitglieder, die älter als 65 Jahre sind.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden muss ein entgeltlicher Ersatz geleistet werden, dieser wird im Folgejahr bei der Bezahlung der Angelkarte fällig

Fangquote

Fangquote pro Tag und Angler:
5 Gutfische, dazu gehören:

  • Hecht
  • Karpfen
  • Schleie
  • Zander
  • Forelle

Schonzeiten für Hecht und Zander: 15.02. - 15.05.
Innerhalb dieses Zeitraums ist die Verwendung von Kunstködern, Köderfischen oder Fischfetzen untersagt.

Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist generell gesetzlich Verboten !

Schonzeiten und Mindestmaße

Tierart Schonzeiten Mindestmaße [cm]
Bachforelle 1.Oktober-28.Februar 25
Regenbogenforelle 1.Oktober-28.Februar 25
Hecht 15.Februar-15.Mai 50
Zander 15.Februar-15.Mai 45
Karpfen keine 35
Schleie 15.Mai-30.Juni 25
Aal keine* 40
Quappe/Trüsche 1.November-28.Februar 30
Barbe 1.Mai-15.Juni 40
Nase 15.März-31.März 35
Rapfen - -
Aland 1.April-31.Mai 25
Wels/Waller *** ***
Döbel/Aitel - -
Lachs ganzjährig geschont
Seeforelle 1.Oktober-28.Februar 50

* Gilt nur für ASV-Gewässer, in der PG2 gelten Schonzeit und Mindestmaß gemäß § 19LFischVO.
*** Im Baggersee und Witstungersee gefangene Welse, müssen entnommen werden !

Bestimmungen

  1. Die an das Fischwasser angrenzenden Gründstücke, die für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sind, dürfen nicht befahren werden (Kieswerkgelände) soweit dies zur Ausübung der Fischerei nicht erforderlich ist. Für angerichtete Flurschäden hat der Verursacher Schadensersatz zu leisten. Den besonderen Anornungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.

  2. Es ist untersagt:
    a) sogenannte Leg- oder Tellerangeln zu verwenden
    b) Angelgeräte auszulegen, ohne selbst zugegen zu bleiben.
    c) Die Fischerei gewerbsmäßig auszuüben und gefangene Fische zu verkaufen.

  3. Die Angelplätze sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu verlassen.

  4. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen und gegen gesetzliche Vorschriften kann die Angelkarte sofort ohne Entschädigung entzogen werden; der Fischer ist verpflichtet, das unrechtmäßig genutzte Gerät abzugeben. Strafanzeige bleibt vorbehalten.

  5. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Für den Zustand des Gewässers und der Ufer/Uferbefestigung sowie den Fischbestand wird keine Gewähr übernommen

  6. Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und fischereilichen Betreuung des Gewässers verpflichtet sich der Angelkarteninhaber, seine Fangergebnisse nach Fischart, Größe und Gewicht aufzuzeichnen. Das Fangergebnis im abgelaufenen Fischereijahr ist dem Vorstand ohne Aufforderung nachzuweisen.

  7. Die Angelkarte hat nur Gültigkeit mit einem gültigen Fischereischein und ist nicht übertragbar. Angelkarte und Fischereischein sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

  8. Schongebiete müssen beachtet werden, hier ist das Angeln untersagt. Die Gebite sind gekennzeichnet.

  9. Die Angelkarte ist nur mit Unterschrift des Inhabers gültig

  10. Schlepfischen ist verboten

  11. Sonderregelungen des ASV Weitenung e.V.:
    a)Sonderschonzeit Zander: 15.02. bis 15.05.
    Innerhalbt diese Zeitraums ist die Verwendung von Kunstködern, Köderfischen und Fischfetzen verboten.
    b)Fangquote pro Tag und Angler: 5 Gutfische
    Gutfische sind: Forelle, Hecht, Zander, Karpfen und Schleie
    Im Baggersee und Wittstunger See gefangene Welse müssen entnommen werden !
    c)Aalfischen/Nachtangeln:
    In allen Gewässern erlaubt bis 24:00 Uhr
    Sommerzeit bis 1:00 Uhr

  12. Ungenehmigte Lagerfeuer sind an allen Gewässern verboten.

  13. Der Vorstand