Vorschriften und Richtlinien
Arbeitsdienst
Pro Jahr müssen 5 Arbeitsstunden geleistet werden. Diese sind an unseren Arbeitseinsätzen, die die Hege und Pflege unserer Gewässer zum Zweck haben, abzuleisten. Das Fischerfest kann ebenfalls als Arbeitsdienst angerechnet werden.
Vom Arbeitsdienst befreit sind Jungendliche unter 16 Jahren und Mitglieder, die älter als 65 Jahre sind.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden muss ein entgeltlicher Ersatz geleistet werden, dieser wird im Folgejahr bei der Bezahlung der Angelkarte fällig
Fangquote
Fangquote pro Tag und Angler:
5 Gutfische, dazu gehören:
- Hecht
- Karpfen
- Schleie
- Zander
- Forelle
Schonzeiten für Hecht und Zander: 15.02. - 15.05.
Innerhalb dieses Zeitraums ist die Verwendung von Kunstködern, Köderfischen oder Fischfetzen untersagt.
Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist generell gesetzlich Verboten !
Schonzeiten und Mindestmaße
Tierart |
Schonzeiten |
Mindestmaße [cm] |
Bachforelle |
1.Oktober-28.Februar |
25 |
Regenbogenforelle |
1.Oktober-28.Februar |
25 |
Hecht |
15.Februar-15.Mai |
50 |
Zander |
15.Februar-15.Mai |
45 |
Karpfen |
keine |
35 |
Schleie |
15.Mai-30.Juni |
25 |
Aal |
keine* |
40 |
Quappe/Trüsche |
1.November-28.Februar |
30 |
Barbe |
1.Mai-15.Juni |
40 |
Nase |
15.März-31.März |
35 |
Rapfen |
- |
- |
Aland |
1.April-31.Mai |
25 |
Wels/Waller |
*** |
*** |
Döbel/Aitel |
- |
- |
Lachs |
ganzjährig |
geschont |
|
Seeforelle |
1.Oktober-28.Februar |
50 |
|
* Gilt nur für ASV-Gewässer, in der PG2 gelten Schonzeit und Mindestmaß gemäß § 19LFischVO.
*** Im Baggersee und Witstungersee gefangene Welse, müssen entnommen werden !
Bestimmungen
Die an das Fischwasser angrenzenden Gründstücke, die für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sind, dürfen nicht befahren werden (Kieswerkgelände) soweit dies zur Ausübung der Fischerei nicht erforderlich ist.
Für angerichtete Flurschäden hat der Verursacher Schadensersatz zu leisten. Den besonderen Anornungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
Es ist untersagt:
a) sogenannte Leg- oder Tellerangeln zu verwenden
b) Angelgeräte auszulegen, ohne selbst zugegen zu bleiben.
c) Die Fischerei gewerbsmäßig auszuüben und gefangene Fische zu verkaufen.
Die Angelplätze sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu verlassen.
Bei Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen und gegen gesetzliche Vorschriften kann die Angelkarte sofort ohne
Entschädigung entzogen werden; der Fischer ist verpflichtet, das unrechtmäßig genutzte Gerät abzugeben. Strafanzeige bleibt vorbehalten.
Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Für den Zustand des Gewässers und der Ufer/Uferbefestigung sowie den Fischbestand wird keine Gewähr übernommen
Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und fischereilichen Betreuung des Gewässers verpflichtet sich der Angelkarteninhaber, seine Fangergebnisse nach Fischart, Größe
und Gewicht aufzuzeichnen. Das Fangergebnis im abgelaufenen Fischereijahr ist dem Vorstand ohne Aufforderung nachzuweisen.
Die Angelkarte hat nur Gültigkeit mit einem gültigen Fischereischein und ist nicht übertragbar. Angelkarte und Fischereischein sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
Schongebiete müssen beachtet werden, hier ist das Angeln untersagt. Die Gebite sind gekennzeichnet.
Die Angelkarte ist nur mit Unterschrift des Inhabers gültig
Schlepfischen ist verboten
Sonderregelungen des ASV Weitenung e.V.:
a)Sonderschonzeit Zander: 15.02. bis 15.05.
Innerhalbt diese Zeitraums ist die Verwendung von Kunstködern, Köderfischen und Fischfetzen verboten.
b)Fangquote pro Tag und Angler: 5 Gutfische
Gutfische sind: Forelle, Hecht, Zander, Karpfen und Schleie
Im Baggersee und Wittstunger See gefangene Welse müssen entnommen werden !
c)Aalfischen/Nachtangeln:
In allen Gewässern erlaubt bis 24:00 Uhr
Sommerzeit bis 1:00 Uhr
Ungenehmigte Lagerfeuer sind an allen Gewässern verboten.
Der Vorstand